§ 49 GemWO 1992

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1992

§ 49

Wahlzeit

(1) Der Beginn und die Dauer der Stimmabgabe ist so festzusetzen, daß den Wählern die Ausübung des Wahlrechtes tunlichst gesichert ist.

(2) Die Wahlzeit darf nicht weniger als zwei Stunden betragen. Dies gilt nicht für die Sonderwahlbehörde.

(3) Die Wahlzeit der Sonderwahlbehörde endet eine Stunde vor der Wahlzeit der gemäß § 45 Abs. 2 bestimmten Wahlbehörde. Die Wahlzeit der Sprengelwahlbehörde mit weniger als 50 Wahlberechtigten endet eine Stunde vor der Wahlzeit der gemäß § 45 Abs. 3 bestimmten Wahlbehörde.

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