§ 49 FGV 2025

Zukünftige FassungIn Kraft seit 01.7.2026

2. Abschnitt

Lagerung von Druckgefäßen in Lagerräumen, in Lagergebäuden oder in Verkaufsräumen Lagerräume

§ 49.

Die Lagerung von Druckgefäßen in Räumen muss in dafür vorgesehenen, nicht anders genutzten Lagerräumen erfolgen, sofern gemäß § 56 nicht anderes zulässig ist. Der Zugang muss gemäß § 13 Abs. 2 gekennzeichnet sein.

Zuletzt aktualisiert am

23.01.2026

Gesetzesnummer

20013095

Dokumentnummer

NOR40275426

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