§ 49 ChemG

Alte FassungIn Kraft seit 01.3.1997

Gifte in der Landwirtschaft

§ 49.

(Grundsatzbestimmung) Bei der Regelung der Verwendung von Giften in der Landwirtschaft als Mittel zum Schutz von Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen sind durch die Landesgesetzgebung insbesondere vorzusehen:

  1. 1. Maßnahmen oder Beschränkungen, die zum Schutz des Lebens und der Gesundheit von Menschen und der Umwelt bei der Verwendung von Giften in der Landwirtschaft erforderlich sind;
  2. 2. Informationspflichten gegenüber dem Verwender der Gifte, insbesondere im Sinne des § 45 Abs. 2;
  3. 3. Informationspflichten gegenüber dem Verwender der Gifte betreffend deren bestimmungsgemäßen Gebrauch bei der Behandlung von Pflanzen oder Pflanzenerzeugnissen, insbesondere solchen, die zum Verzehr durch Menschen oder Nutztiere bestimmt sind;
  4. 4. Informationspflichten gegenüber dem Erwerber von Pflanzen oder Pflanzenerzeugnissen, die mit Giften behandelt worden sind und deshalb nicht zum Verzehr durch Menschen oder Nutztiere bestimmt sind.

Zuletzt aktualisiert am

29.05.2026

Gesetzesnummer

10011071

Dokumentnummer

NOR12141716

alte Dokumentnummer

N8199762314J

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)