§ 49 BBG

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1990

§ 49

Liegt ein Nachweis über die Zugehörigkeit zu dem im § 48 angeführten Personenkreis nicht vor oder bestehen Zweifel über die Zugehörigkeit, so hat das örtlich zuständige Landesinvalidenamt auf Ansuchen des behinderten Menschen bei Vorliegen der Voraussetzungen eine Bescheinigung über die Zugehörigkeit zum angeführten Personenkreis auszustellen.