§ 49 Azetylenverordnung

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1973

§ 49

Batterien mit höchstens 60kg Azetylenfüllung.

Flaschenbatterien mit einer gesamten Azetylenfüllung von höchstens 60 kg können, wenn ihre Aufstellung in eigenen Räumen nicht möglich ist, auch in Arbeitsräumen untergebracht werden. Gegen den übrigen Arbeitsraum ist die Flaschenbatterie durch eine 2 m hohe Mauer abzuschirmen. Eingangsöffnungen in dieser Abschirmwand sind durch Prellmauern zu sichern. Die Festigkeit der Abschirmwand und der Prellmauer muß der einer 1 1/2 Stein starken Ziegelwand entsprechen.