§ 49.
(1) Die Aussage darf von einem Zeugen verweigert werden:
- a) über Fragen, deren Beantwortung dem Zeugen, seinem Ehegatten, seinem Verwandten oder Verschwägerten in auf- oder absteigender Linie, seinem Geschwisterkind oder einer Person, die mit ihm noch näher verwandt oder im gleichen Grade verschwägert ist, ferner seinen Wahl- oder Pflegeeltern, Wahl- oder Pflegekindern, seinem Vormund oder Pflegebefohlenen einen unmittelbaren bedeutenden Vermögensnachteil oder die Gefahr einer strafgerichtlichen Verfolgung zuziehen oder zur Schande gereichen würde;
- b) über Fragen, die er nicht beantworten könnte, ohne eine ihm obliegende, staatlich anerkannte Pflicht zur Verschwiegenheit, von der er nicht gültig entbunden wurde, zu verletzen oder ein Kunst-, Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis zu offenbaren;
- c) über Fragen, wie der Zeuge sein Wahl- oder Stimmrecht
- ausgeübt hat, wenn dessen Ausübung gesetzlich für geheim erklärt ist.
(2) Die zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugten Personen können die Zeugenaussage auch darüber verweigern, was ihnen in ihrer Eigenschaft als Vertreter einer Partei von dieser anvertraut wurde.
(3) Wegen der Gefahr eines Vermögensnachteiles darf die Aussage über Geburten, Verheiratungen und Sterbefälle der im Abs. 1 lit. a bezeichneten Personen nicht verweigert werden.
(4) Will ein Zeuge die Aussage verweigern, so hat er die Gründe seiner Weigerung glaubhaft zu machen.
(5) Einem Zeugen, der einer Ladung (§§ 19 und 20) ohne genügende Entschuldigung nicht Folge leistet oder die Aussage ohne Angabe von Gründen verweigert oder auf seiner Weigerung beharrt, obwohl die vorgebrachten Gründe als nicht gerechtfertigt (Abs. 1 bis 3) erkannt wurden, kann die Verpflichtung zum Ersatz aller durch seine Säumnis oder Weigerung verursachten Kosten auferlegt werden; im Falle der ungerechtfertigten Aussageverweigerung kann über ihn eine Ordnungsstrafe (§ 34) verhängt werden.
Schlagworte
Verweigerungsgrund, Entschlagung, Verweigerung, Eheschließung, Todesfall, Personenstandsfall, Glaubhaftmachung, Zeugnisverweigerung, Wahlrecht, Kunstgeheimnis, Betriebsgeheimnis, Wahlkind, Wahleltern, Berufsgeheimnis, Verschwiegenheitspflicht, Bescheinigung
Zuletzt aktualisiert am
27.08.2026
Gesetzesnummer
10005221
Dokumentnummer
NOR12058449
alte Dokumentnummer
N4195011359Q
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