§ 49 Apothekengesetz

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1985

§ 49.

Vorverfahren.

Die politische Landesbehörde hat jedes Gesuch um die Konzession zum Betriebe einer öffentlichen Apotheke, welches nicht im Sinne der Bestimmungen des § 47 ohne weiteres Verfahren zurückgewiesen worden ist, ungesäumt an die politische Behörde erster Instanz, in deren Bezirke der Standort der Apotheke gelegen oder in Aussicht genommen ist, zu leiten. Die letztere Behörde hat sämtliche für die Entscheidung maßgebenden Verhältnisse ohne Verzug von Amts wegen zu erheben.

(2) Wenn die Errichtung einer neuen öffentlichen Apotheke beabsichtigt ist, so hat die Behörde den Gemeinden des Standortes und der in Betracht kommenden Umgebung unter Festsetzung einer Frist von längstens vier Wochen Gelegenheit zur Äußerung über die Konzessionsbewerbung zu geben.

Kommen bei der Errichtung der Apotheke mit Rücksicht auf den für dieselbe gewählten Standort auch in anderen politischen Bezirken gelegene Gemeinden in Betracht, so ist die Einvernehmung dieser Gemeinden und eventuell der Bezirksvertretungen in gleicher Weise durch die zuständige politische Behörde erster Instanz zu veranlassen.

Nach Durchführung der Erhebungen ist das Gesuch unter Anschluß der sämtlichen Verhandlungsakten ungesäumt mit einem Antrage der politischen Landesbehörde wieder vorzulegen.