§ 49 AbgEO

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1950

§ 49

Über den Versteigerungstermin ist ein Protokoll aufzunehmen; es hat insbesondere den Namen des Vollstreckers sowie die Zeit des Beginnes des Termines, der Aufforderung zur Abgabe von Anboten und des Schlusses der Versteigerung zu enthalten. Außerdem sind nebst den Ausrufspreisen die erzielten Meistbote und die Käufer anzugeben.