§ 490 ASVG

Alte FassungIn Kraft seit

Das Inkrafttreten, die Fassung der jeweiligen Bestimmung sowie die Hinweise auf etwaige Übergangsbestimmungen sind aus den Textanmerkungen ersichtlich.

Ressorttext (Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales)

3. UNTERABSCHNITT

Sonderbestimmungen über die Meisterkrankenversicherung Weitergeltung bisheriger Vorschriften über die Meisterkrankenversicherung

§ 490

§ 490. Aufgehoben.

(BGBl. Nr. 168/1966, Art. I Z 23) - 1.7.1966.