§ 48g BO 1994

Zukünftige FassungIn Kraft seit 01.9.2028

Anpassung der Wahrungszulagen

§ 48g.

(1) Für die Bemessung der den übergeleiteten Beamten gemäß § 49l Abs. 6 und Abs. 9 gebührenden Wahrungszulagen sind die (gegebenenfalls gemäß § 49l Abs. 2 letzter Satz erhöhten) Überleitungsbeträge, ausgenommen jene der Beamten des Schemas II KAV, mit 1. Jänner 2016 um 1,3 % zu erhöhen und kaufmännisch auf ganze Cent zu runden. Die bereits erfolgte Überleitung bleibt davon unberührt.

(2) Für die Bemessung der den in § 49m Abs. 1 dritter Satz und Abs. 1a genannten Beamten gemäß § 49m Abs. 1b gebührenden Wahrungszulagen gilt Abs. 1 mit der Maßgabe, dass anstelle der Überleitungsbeträge die Gehaltsbeträge zu erhöhen sind, die den Beamten auf Grund der bis 31. Juli 2015 geltenden Rechtslage in dem in § 49m Abs. 1b genannten Zeitraum gebührt hätten.

(3) Die gemäß Abs. 1 und 2 für die Bemessung der Wahrungszulagen jeweils maßgebenden Beträge sind mit 1. Jänner 2017 um 1,3 % zu erhöhen und kaufmännisch auf ganze Cent zu runden.

(4) Für die Bemessung der den übergeleiteten Beamten gemäß § 49l Abs. 6 und Abs. 9 gebührenden Wahrungszulagen sind die (gegebenenfalls gemäß § 49l Abs. 2 letzter Satz sowie gemäß den vorstehenden Absätzen erhöhten) Überleitungsbeträge mit 1. Jänner 2018 um 2,33 % zu erhöhen und kaufmännisch auf ganze Cent zu runden. Die bereits erfolgte Überleitung bleibt davon unberührt.

(5) Für die Bemessung der den in § 49m Abs. 1 dritter Satz und Abs. 1a genannten Beamten gemäß § 49m Abs. 1b gebührenden Wahrungszulagen gilt Abs. 4 mit der Maßgabe, dass anstelle der Überleitungsbeträge die Gehaltsbeträge zu erhöhen sind, die den Beamten auf Grund der bis 31. Juli 2015 geltenden Rechtslage in dem in § 49m Abs. 1b genannten Zeitraum gebührt hätten.

(6) Die gemäß Abs. 1 bis 5 für die Bemessung der Wahrungszulagen im Dezember 2018 maßgebenden Beträge sind

​

mit 1. Jänner 2019

um 2,33 % und danach um 19,50 Euro,

mit 1. Jänner 2020

um 2,25 %, mindestens jedoch um 50 Euro,

mit 1. Jänner 2021

um 1,45 %,

mit 1. Jänner 2022

um 2,85 % und danach um 6,40 Euro,

mit 1. Jänner 2023

um 7,15 %, mindestens jedoch um 170 Euro,

mit 1. Jänner 2024

um 9,15 %, mindestens jedoch um 192 Euro,

mit 1. Jänner 2025

um 3,50 %, mindestens jedoch um 82,40 Euro und höchstens um 437,80 Euro,

mit 1. Juli 2026

um 3,30 %,

mit 1. August 2027

bis zu einem Betrag von 3.010,09 Euro um 58,30 Euro,

ab einem Betrag von 3.010,10 Euro bis zu einem Betrag

von 6.163,09 Euro um 40,40 Euro und

ab einem Betrag von 6.163,10 Euro um 20,60 Euro sowie

mit 1. September 2028

bis zu einem Betrag von 3.068,39 Euro um 59,20 Euro,

ab einem Betrag von 3.068,40 Euro bis zu einem Betrag

von 4.311,09 Euro um 45,20 Euro,

ab einem Betrag von 4.311,10 Euro bis zu einem Betrag

von 6.203,49 Euro um 33,20 Euro und

ab einem Betrag von 6.203,50 Euro um 21,20 Euro,

  

  1. zu erhöhen und kaufmännisch auf ganze Cent zu runden.

24.06.2026

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)