E. Abgabenrechtliche Geheimhaltungspflicht.
§ 48a.
(1) Im Zusammenhang mit der Durchführung von Abgabenverfahren, Monopolverfahren (§ 2 lit. b) oder Finanzstrafverfahren besteht die Verpflichtung zur abgabenrechtlichen Geheimhaltung.
(2) Ein Beamter (§ 74 Z 4 StGB) oder ehemaliger Beamter verletzt diese Pflicht, wenn er
- a) der Öffentlichkeit unbekannte Verhältnisse oder Umstände eines anderen, die ihm ausschließlich kraft seines Amtes in einem Abgaben- oder Monopolverfahren oder in einem Finanzstrafverfahren anvertraut oder zugänglich geworden sind,
- b) den Inhalt von Akten eines Abgaben- oder Monopolverfahrens oder eines Finanzstrafverfahrens oder
- c) den Verlauf der Beratung und Abstimmung der Senate im Abgabenverfahren (§270) oder Finanzstrafverfahren
unbefugt offenbart oder verwertet.
(3) Jemand anderer als die im Abs. 2 genannten Personen verletzt die abgabenrechtliche Geheimhaltungspflicht, wenn er der Öffentlichkeit unbekannte Verhältnisse oder Umstände eines anderen, die ihm ausschließlich
- a) durch seine Tätigkeit als Sachverständiger oder als dessen Hilfskraft in einem Abgaben- oder Monopolverfahren oder in einem Finanzstrafverfahren,
- b) aus Akten eines Abgaben- oder Monopolverfahrens oder eines Finanzstrafverfahrens oder
- c) durch seine Mitwirkung bei der Personenstands- und Betriebsaufnahme
anvertraut oder zugänglich geworden sind, unbefugt offenbart oder verwertet.
(4) Die Offenbarung oder Verwertung von Verhältnissen oder Umständen ist befugt,
- a) wenn sie der Durchführung eines Abgaben- oder Monopolverfahrens oder eines Finanzstrafverfahrens dient,
- b) wenn sie auf Grund einer gesetzlichen Verpflichtung erfolgt oder wenn sie im zwingenden öffentlichen Interesse gelegen ist oder
- c) wenn ein schutzwürdiges Interesse offensichtlich nicht vorliegt oder ihr diejenigen zustimmen, deren Interessen an der Geheimhaltung verletzt werden könnten.