§ 48 ZollR-DG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1995

Zu Art. 27 ZK

§ 48.

(1) Soweit für die Anwendung der Präferenzregeln die buchmäßige Trennung vorzunehmen ist oder die Ausstellung von Präferenznachweisen zugelassenen Personen (ermächtigten Ausführern) überlassen werden kann, ist für die Erteilung der diesbezüglichen Bewilligung das Hauptzollamt jener Finanzlandesdirektion zuständig, in deren Bereich der Antragsteller seinen normalen Wohnsitz oder Sitz hat.

(2) Wer Papiere im Sinn des Artikels 216 ZK ausfertigt und dadurch bewirkt, daß eine Zollschuld entsteht, hat dies der Zollstelle mit der Ausfuhranmeldung der betreffenden Waren, bei späterer Ausfertigung unverzüglich anzuzeigen.

(3) Präferenznachweise und Anträge auf deren Erteilung sind von den Stempelgebühren befreit.

(4) österreichische Präferenznachweise, für die bestimmte Vordrucke erforderlich sind, sind nur gültig, wenn sie auf entsprechenden von der 0sterreichischen Staatsdruckerei hergestellten Vordrucken erteilt oder ausgestellt werden.

Zuletzt aktualisiert am

01.10.2026

Gesetzesnummer

10004913

Dokumentnummer

NOR12053852

alte Dokumentnummer

N3199440459J

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