§ 48 WWG

Alte FassungIn Kraft seit 01.3.1953

Eintragungen in die öffentlichen Bücher

§ 48

(1) Bezüglich bücherlicher Eintragungen während des Agrarverfahrens finden die Vorschriften der §§ 43 bis 48 des Flurverfassungs-Grundsatzgesetzes 1951, BGBl. Nr. 103, Anwendung.

(2) Wenn durch ein rechtskräftiges Erkenntnis der Agrarbehörde oder durch ein von ihr genehmigtes Rechtsgeschäft ein Nutzungsrecht als ein in die öffentlichen Bücher einzutragendes Recht an Liegenschaften oder ein sonstiges in die öffentlichen Bücher einzutragendes Recht festgestellt, eingeräumt, abgeändert, aufgehoben oder übertragen wird, so hat die Agrarbehörde die erforderlichen Eintragungen in die öffentlichen Bücher zu veranlassen. Der Beibringung einer Urkunde durch die Parteien (§§ 31 bis 33 Allgemeines Grundbuchsgesetz, RGBl. Nr. 95/1871) bedarf es in einem solchen Falle nicht.

(3) Nutzungsrechte, welche den an einem Gemeinschaftsbesitze anteilsberechtigten Stammliegenschaften für Zwecke der Bewirtschaftung des Gemeinschaftsbesitzes zustehen, bilden ein rechtliches Zugehör des letzteren und sind daher im Grundbuche bei diesem, nicht aber bei den einzelnen anteilsberechtigten Gütern einzutragen.

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