vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 48 VStG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 17.10.2026

§ 48.

In der Strafverfügung müssen angegeben sein:

  1. 1. die Behörde, die die Strafverfügung erlässt;
  2. 2. der Vorname und der Familienname sowie der Wohnort des Beschuldigten;
  3. 3. die Tat, die als erwiesen angenommen ist, ferner die Zeit und der Ort ihrer Begehung;
  4. 4. die Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist;
  5. 5. die verhängte Strafe und die angewendete Gesetzesbestimmung;
  6. 6. allenfalls der Ausspruch über die vom Beschuldigten zu ersetzenden Kosten (§ 64 Abs. 3);
  7. 7. die Belehrung über den Einspruch (§ 49).

Zuletzt aktualisiert am

16.10.2026

Gesetzesnummer

10005770

Dokumentnummer

NOR40280809

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)