V. Hauptstück
Besondere Bestimmungen für öffentliche und private Kinderbetreuungseinrichtungen, Strafbestimmungen, Versuchsmodelle in Kinderbetreuungseinrichtungen, die Widmung von Kinderbetreuungsliegenschaften und die Gebühren- und Abgabenfreiheit
1. Abschnitt
Besondere Bestimmungen für öffentliche Kinderbetreuungseinrichtungen
§ 48
Rückständige Beiträge
Rückständige Beiträge für den Besuch einer Kinderbetreuungseinrichtung können nach den Bestimmungen des Verwaltungs-Vollstreckungsgesetzes eingebracht werden.
29.12.2020
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