§ 48 StBHG

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.2007

§ 48

Kontrolle

(1) Die Einrichtungen und Dienste unterliegen der Kontrolle der Qualität der Leistungen im Sinne der Leistungs- und Entgeltverordnung.

(2) Den Organen der Landesregierung ist jederzeit Zutritt zu den nach § 43 genehmigten Einrichtungen sowie den nach § 45 anerkannten ambulanten Diensten zu gestatten. Diese Organe haben die fachlichen und rechtlichen Voraussetzungen für die Führung der Einrichtung zu kontrollieren. Bei Gefahr im Verzug sind auch die Organe der Bezirksverwaltungsbehörden verpflichtet, unaufschiebbare Maßnahmen anzuordnen. Hierüber ist die Landesregierung unverzüglich zu verständigen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 74/2007

06.10.2020

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