§ 48 Oö. PG 2006

Alte FassungIn Kraft seit 01.2.2006

ABSCHNITT VI

VERSORGUNGSGELD

§ 48

Versorgungsgeld für die Angehörigen einer Beamtin
oder eines Beamten des Dienststands

(1) Solange die Bezüge einer Beamtin oder eines Beamten des Dienststands entfallen, weil sie oder er eigenmächtig und ungerechtfertigt vom Dienst fernbleibt, weil sie oder er infolge Entzugs ihrer oder seiner Freiheit an der Ausübung ihres oder seines Dienstes verhindert ist oder weil sie oder er abgängig geworden ist, gebührt den Angehörigen der Beamtin oder des Beamten ein monatliches Versorgungsgeld bis längstens zur Entlassung der Beamtin oder des Beamten.

(2) Das Versorgungsgeld gebührt in der Höhe des Versorgungsbezugs, der den Angehörigen gebühren würde, wenn die Beamtin oder der Beamte im Zeitpunkt des Beginns ihrer oder seiner Abwesenheit oder Dienstverhinderung gestorben wäre. Das Erfordernis einer ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit von mindestens fünf Jahren entfällt. Die Einschränkung des § 14 Abs. 2 gilt nicht. Soweit der Grund für den Entfall der Bezüge nur für den Teil eines Kalendermonats besteht, gebührt für jeden Kalendertag jener Wert, der sich aus der Teilung des Versorgungsgeldes durch die volle Anzahl der Kalendertage des betreffenden Monats ergibt. Bereits ausbezahlte, nicht gebührende Beträge sind hereinzubringen.

(3) Angehörige, die den Grund für den Entfall der Bezüge vorsätzlich verschuldet oder mitverschuldet haben, haben keinen Anspruch auf Versorgungsgeld.

(4) Das der Ehegattin oder dem Ehegatten und den Kindern gebührende Versorgungsgeld ist bis zum Ende des sechsten Kalendermonats der Abwesenheit oder Dienstverhinderung der Beamtin oder des Beamten im gleichen Verhältnis so zu erhöhen, dass es zusammen mit dem Versorgungsgeld der früheren Ehegattin oder des früheren Ehegatten den Monatsbezug erreicht, der der besoldungsrechtlichen Stellung der Beamtin oder des Beamten im Zeitpunkt des Beginns ihrer oder seiner Abwesenheit oder Dienstverhinderung entspricht.

(5) Sind Anhaltspunkte dafür vorhanden, dass die Abgängigkeit der Beamtin oder des Beamten auf einen Dienstunfall oder auf andere mit der ordnungsgemäßen Versehung des Dienstes zusammenhängende Umstände zurückzuführen ist, so kann das Versorgungsgeld für weitere sechs Monate nach der Vorschrift des Abs. 4 erhöht werden. Für die darüber hinausgehende Zeit kann das Versorgungsgeld auf den Betrag des Ruhebezugs erhöht werden, der der Beamtin oder dem Beamten gebühren würde, wenn sie oder er im Zeitpunkt des Abgängigwerdens in den Ruhestand versetzt worden wäre.

(6) Der früheren Ehegattin oder dem früheren Ehegatten gebührt Versorgungsgeld nur auf Antrag. Es fällt, wenn der Antrag bis zum Ende des dritten Kalendermonats nach dem Zeitpunkt des Beginns der Abwesenheit oder Dienstverhinderung der Beamtin oder des Beamten gestellt wird, mit dem auf den Beginn der Abwesenheit oder Dienstverhinderung folgenden Monatsersten an. In allen übrigen Fällen gebührt das Versorgungsgeld von dem der Einbringung des Antrags folgenden Monatsersten an; wird der Antrag an einem Monatsersten gestellt, so gebührt das Versorgungsgeld von diesem Tag an.

(7) Hat eine abgängige Beamtin oder ein abgängiger Beamter keine anspruchsberechtigten Angehörigen, so kann ihr oder ihm zu Handen einer zu bestellenden Abwesenheitskuratorin oder eines zu bestellenden Abwesenheitskurators längstens auf die Dauer von drei Jahren zur Bestreitung gesetzlicher oder vertraglicher Verpflichtungen ein monatliches Versorgungsgeld geleistet werden. Das Versorgungsgeld darf die Hälfte des Ruhebezugs nicht übersteigen, der der Beamtin oder dem Beamten gebühren würde, wenn sie oder er im Zeitpunkt des Abgängigwerdens in den Ruhestand versetzt worden wäre. Abs. 2 zweiter Satz ist anzuwenden. Zu diesem Versorgungsgeld gebührt keine Sonderzahlung.

(8) Kommt die abgängige Beamtin oder der abgängige Beamte zurück, so gebührt ihr oder ihm für die Zeit bis zu ihrer oder seiner Rückkehr der Unterschiedsbetrag zwischen dem nach diesem Gesetz geleisteten Versorgungsgeld einschließlich allfälliger Zulagen und den Ruhebezug, der ihr oder ihm gebührt hätte, wenn sie oder er im Zeitpunkt des Abgängigwerdens in den Ruhestand versetzt worden wäre. Die Sonderzahlungen sind bei der Berechnung des Unterschiedsbetrags zu berücksichtigen. Der Unterschiedsbetrag gebührt insoweit nicht, als die Beamtin oder der Beamte eigenmächtig und ungerechtfertigt dem Dienst ferngeblieben ist. Der Unterschiedsbetrag gebührt auch für die Dauer der Dienstverhinderung durch einen Freiheitsentzug, den die Beamtin oder der Beamte nicht verschuldet hat. Von dem Unterschiedsbetrag ist eine Entschädigung abzuziehen, die für die durch den Freiheitsentzug entstandenen vermögensrechtlichen Nachteile zugesprochen wurde oder verlangt werden könnte.

(9) Ist die abgängige Beamtin oder der abgängige Beamte gestorben, so ist das Versorgungsgeld auf den für die gleiche Zeit gebührenden Versorgungsbezug anzurechnen. Die Sonderzahlungen sind bei der Anrechnung zu berücksichtigen.

(10) Wenn der Freiheitsentzug durch ein ausländisches Staatsorgan aus Gründen erfolgte, die nach österreichischem Recht keinen solchen Freiheitsentzug begründet hätten, gebührt ein Unterschiedsbetrag im Sinn des Abs. 8. Im Sinn des Abs. 7 kann Versorgungsgeld geleistet werden.

(11) Die §§ 31 bis 43 sind sinngemäß anzuwenden.

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