§ 48 NSchG 1993

Alte FassungIn Kraft seit 27.1.1993

Bewilligungen und Kenntnisnahmen

§ 48

(1) Aufrechte rechtskräftige Bewilligungen nach § 7 Abs. 2, § 9 Abs. 1 zweiter Satz, § 10 Abs. 4, § 13 Abs. 1, § 14 Abs. 2, § 17 Abs. 2, § 20, § 23 Abs. 5 und § 24 Abs. 1 sowie solche Kenntnisnahmen nach § 25 haben dingliche Wirkung. Die damit verbundenen Rechte und Pflichten gehen auf die jeweiligen Rechtsnachfolger über.

(2) Die Vorschreibung von Auflagen, Bedingungen und Befristungen ist im Zusammenhang mit der Erteilung von Bewilligungen oder der ausdrücklichen Kenntnisnahme einer Maßnahme zulässig, wenn dadurch abträgliche Auswirkungen auf die Natur oder Landschaft ausgeschlossen oder auf ein geringeres Ausmaß beschränkt werden können. Die an Stelle der Untersagung eines Vorhabens erfolgende Vorschreibung von Ausgleichsmaßnahmen ist dann zulässig, wenn damit insgesamt eine wesentliche Verbesserung des Landschaftsbildes oder Naturhaushaltes bewirkt wird und diese Verbesserung die nachteiligen Auswirkungen der beabsichtigten Maßnahmen erheblich überwiegt. Ist eine endgültige Beurteilung einzelner Auswirkungen des beantragten Vorhabens zum Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung nicht möglich, das Vorhaben jedoch grundsätzlich nicht in Frage gestellt, kann die Behörde die Bewilligung oder Kenntnisnahme auch unter dem Vorbehalt späterer Vorschreibungen erteilen.

(3) Zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschreibungen in naturschutzbehördlichen Bewilligungsbescheiden kann auch die Bestellung einer ökologischen Bauaufsicht aufgetragen werden, wenn mit dem bewilligten Vorhaben schwerwiegende Eingriffe in die Natur verbunden sind. Die damit betrauten Personen haben die Ausführung des Vorhabens auf die Einhaltung der Vorschreibungen laufend zu überprüfen, festgestellte Abweichungen zu beanstanden und, wenn den Beanstandungen nicht fristgemäß entsprochen wird, die Abweichung der Naturschutzbehörde mitzuteilen.

(4) Amtshandlungen betreffend die naturschutzbehördliche Kenntnisnahme oder Bewilligung von Maßnahmen, die im Rahmen der Land- und Forstwirtschaft vorgenommen werden, unterliegen keinen landesrechtlich geregelten Verwaltungsabgaben.

Kommissionsgebühren sind im Zuge solcher Verfahren nur in den Fällen des § 76 Abs. 2 AVG einzuheben.

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