§ 48 LBG 1998

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2007

§ 48

Befreiung von Verwaltungsabgaben

Für Amtshandlungen, die dem Nachweis von Anspruchsvoraussetzungen nach diesem Gesetz dienen, sind keine Landesverwaltungsabgaben zu entrichten.

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