§ 48 LBedG.

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.1979

4. Abschnitt
Bezüge, Allgemeine Bestimmungen

§ 48*)
Anfall, Auszahlung und Einstellung
der Bezüge

(1) Der Anspruch auf die dem Landesbeamten und seinen Hinterbliebenen nach diesem Gesetz gebührenden Bezüge entsteht, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, mit dem Beginn des Tages, an dem die bezügliche dienstrechtliche Verfügung rechtswirksam wird oder das maßgebende Ereignis stattfindet, der Anspruch auf die fortlaufenden Versorgungsgenüsse aber mit dem Ersten des auf den Tod des Landesbeamten folgenden Monats. Wenn der Anspruch auf Veränderungen im Familienstand beruht und diese Veränderungen der Dienstbehörde nicht binnen Monatsfrist angezeigt werden, entsteht der Anspruch mit dem Beginn des Tages, an welchem diese Anzeige nachgeholt wird.

(2) Die fortlaufenden Bezüge sind jeweils am Monatsersten oder, wenn dieser Tag kein Arbeitstag ist, am vorhergehenden Arbeitstag im vorhinein auszuzahlen. Bezüge, auf welche der Anspruch erst im Verlaufe eines Monats entstanden ist, sind zugleich mit den für den nächsten Monat, sofern dies nicht möglich ist, mit den für den übernächsten Monat gebührenden Bezügen im nachhinein auszuzahlen. Die Sonderzahlung ist für das jeweilige Kalendervierteljahr zugleich mit den März‑, Juni‑, September‑ und Dezember‑Bezügen auszuzahlen.

(3) Die Bezüge sind dem Landesbeamten bei der Dienststelle, bei der er in Verwendung steht, oder durch Überweisung an ein von ihm bezeichnetes inländisches Geldinstitut auszuzahlen. Wenn es aus organisatorischen Gründen zweckmäßig ist, kann die Dienstbehörde anordnen, daß die Auszahlung der Bezüge nur durch Leberweisung an ein inländisches Geldinstitut zu erfolgen hat. Allfällige mit der Überweisung verbundene Kosten hat das Land zu tragen.

(4) Der Anspruch auf die fortlaufenden Bezüge erlischt, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, mit dem Ablauf des Monats, in welchem die bezügliche dienstrechtliche Verfügung rechtswirksam wird oder das maßgebende Ereignis stattfindet.

(5) Der Berechnung von Tagesbezügen sind alle Monate mit 30 Tagen und alle einzelnen Tage mit 1/30 des Monats zugrunde zu legen.

(6) Der Anspruch auf Bezüge ist bis zur Auszahlung ein Anspruch öffentlich‑rechtlicher Natur.

*) Fassung LGBl.Nr. 32/1979

24.10.2017

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