§ 48 KUOG

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.1998

Direktorin oder Direktor der Gemäldegalerie

§ 48.

(1) Die Gemäldegalerie ist von einer Beamtin oder einem Beamten oder Vertragsbediensteten des Bundes mit einschlägiger Ausbildung zu leiten. Die Leiterin oder der Leiter führt die Verwendungsbezeichnung „Direktorin“ oder „Direktor“.

(2) Die Rektorin oder der Rektor hat eine Bestellungskommission einzusetzen. Der Bestellungskommission gehören an:

  1. 1. eine Vertreterin oder ein Vertreter der Universitätsprofessorinnen oder Universitätsprofessoren;
  2. 2. eine Vertreterin oder ein Vertreter des akademischen Mittelbaus;
  3. 3. eine Vertreterin oder ein Vertreter der Studierenden.

(3) Die Rektorin oder der Rektor hat die Funktion der Leiterin oder des Leiters der Gemäldegalerie nach Anhörung der Bestellungskommission öffentlich auszuschreiben.

(4) Die Bestellungskommission hat einen begründeten Vorschlag mit den drei am besten für die Leitung der Gemäldegalerie geeigneten Kandidatinnen oder Kandidaten zu beschließen und diesen Vorschlag an das Universitätskollegium weiterzuleiten.

(5) Die Leiterin oder der Leiter der Gemäldegalerie ist vom Universitätskollegium aus dem Vorschlag der Bestellungskommission zu wählen.

(6) Das Universitätskollegium hat auf Vorschlag der Direktorin oder des Direktors im Rahmen der Satzung eine Benutzungsordnung zu erlassen.

Zuletzt aktualisiert am

16.10.2026

Gesetzesnummer

10010089

Dokumentnummer

NOR12127579

alte Dokumentnummer

N7199812762U

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