§ 48
Sinngemäße Anwendung anderer Bestimmungen
Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind die Bestimmungen des 6r und 7r Abschnittes sinngemäß anzuwenden.
11.10.2017
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
§ 48
Sinngemäße Anwendung anderer Bestimmungen
Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind die Bestimmungen des 6r und 7r Abschnittes sinngemäß anzuwenden.
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