(1) Die wesentlichen Bestimmungen dieses Abschnittes sind durch acht Tage vor der Wahl mittels öffentlichen Anschlages in allen Gemeinden, in welchen Wahlen stattzufinden haben, durch den Bürgermeister zu verlautbaren.
(2) Diese Verlautbarung kann mit den in den §§ 17 und 19 vorgesehenen Kundmachungen vereinigt werden.
11.10.2017
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