Tritt gemäß LGBl. Nr. 1/2022 mit 31. Dezember 2021 außer Kraft. Tritt gemäß LGBl. Nr. 1/2022 mit 31. Dezember 2021 außer Kraft.
§ 48.
Bei der Trockenlegung von Gerinnen oder Ausleitungen darf der Fischereiberechtigte nicht verhindert werden, über die in den abgelassenen Gewässern oder Gerinnen befindlichen Fische innerhalb einer angemessenen Frist zu verfügen, die im Streitfalle die Bezirksverwaltungsbehörde festsetzt.
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