§ 48 FGV 2025

Zukünftige FassungIn Kraft seit 01.7.2026

Beschädigte Druckgefäße

§ 48.

(1) Beschädigte Druckgefäße dürfen nicht mehr verwendet werden und müssen innerhalb des Lagers an einer hiefür entsprechend gekennzeichneten Stelle vorübergehend aufbewahrt werden. Sofern die Beschädigung eines Druckgefäßes einen unkontrollierten Flüssiggasaustritt zur Folge hat, muss unverzüglich und unter Anwendung der nötigen Sicherheitsvorkehrungen die Entleerung dieser Behälter im Freien innerhalb des explosionsgefährdeten Bereiches veranlasst werden.

(2) Als beschädigt gelten insbesondere Druckgefäße,

  1. 1. die undicht sind,
  2. 2. die Anrisse, tiefe oder scharfkantige Einbeulungen aufweisen,
  3. 3. denen die nach dem Druckgerätegesetz und den darauf beruhenden Verordnungen erforderliche Kennzeichnung fehlt,
  4. 4. deren Fußkranz lose ist oder bei denen der vorgesehene Fußkranz fehlt,
  5. 5. die stark verrostet sind,
  6. 6. die bei einem Brand den Flammen oder starker Erwärmung ausgesetzt gewesen sind.

Zuletzt aktualisiert am

23.01.2026

Gesetzesnummer

20013095

Dokumentnummer

NOR40275425

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