§ 48 BibuG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2007

Prüfungsordnung

§ 48

(1) Die Paritätische Kommission hat durch Verordnung eine Prüfungsordnung zu erlassen. Diese Verordnung ist durch die Paritätische Kommission im Internet kundzumachen. Die im Internet kundgemachten Inhalte müssen jederzeit ohne Identitätsnachweis und gebührenfrei zugänglich sein und in ihrer kundgemachten Form vollständig und auf Dauer ermittelt werden können.

(2) Die Prüfungsordnung hat Bestimmungen über die nähere Ausgestaltung der Fachprüfungen zu enthalten, insbesondere über

  1. 1. die Pflichten der Mitglieder des Prüfungsausschusses, um unparteiische und sachgerechte Prüfungen zu gewährleisten,
  2. 2. die Ausarbeitung der Prüfungsthemen, wobei auf die dem betreffenden Prüfungsfach und –gebiet zuzuordnende Tätigkeit des Prüfungskandidaten Bedacht zu nehmen ist,
  3. 3. die Durchführung der Klausurarbeiten,
  4. 4. die Veröffentlichung von Klausurarbeiten,
  5. 5. die Durchführung der mündlichen Prüfungen und ihre Dauer,
  6. 6. die Leitung der Sitzungen bei mündlichen Prüfungen,
  7. 7. das auszustellende Prüfungszeugnis und
  8. 8. die Rechte und Pflichten der mit dem Prüfungsverfahren befassten Bediensteten.