§ 48 BauTG

Alte FassungIn Kraft seit 01.3.1977

Bauten für größere Menschenansammlungen

§ 48

(1) Als Bauten für größere Menschenansammlungen gelten Versammlungs- und Veranstaltungsbauten, Großkaufhäuser, Schulen, Kindergärten, Bauten für den öffentlichen Gottesdienst u. dgl.

(2) Dienen Bauten nur zum Teil solchen Zwecken, so gelten die besonderen Vorschriften für Bauten für größere Menschenansammlungen nur rücksichtlich dieser Teile.

(3) Räume, welche für größere Ansammlungen von Personen bestimmt sind, dürfen in Bauten, in denen brandgefährliche, explosive oder gesundheitsschädliche Stoffe erzeugt, verarbeitet oder gelagert werden, sowie im Gefährdungsbereich solcher Bauten nicht errichtet werden.

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