§ 48 Azetylenverordnung

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.2000

ABSCHNITT IX.

Flaschenbatterien.

§ 48

Batterien mit mehr als 60 kg Azetylenfüllung.

Vier oder mehr parallel geschaltete Gasflaschen werden als Flaschenbatterien bezeichnet. Flaschenbatterien mit mehr als 60 kg Azetylenfüllung dürfen, soweit sie nicht im Freien aufgestellt werden, nur in eigenen Räumen untergebracht werden, die keinen anderen Zwecken dienen. Die Räume müssen abschließbar, gut lüftbar und beleuchtbar sein sowie hinreichend Platz zur Bedienung und Beaufsichtigung der Einrichtung bieten. Oberhalb der Räume dürfen sich keine Wohnungen und, soweit die Genehmigungsbehörde nicht anders entscheidet, auch keine Werkstätten oder Lagerräume befinden. Die elektrischen Einrichtungen müssen den für Azytelenentwicklerräume geltenden Grundsätzen entsprechen. Die Türen müssen nach außen aufschlagen. Die Räume dürfen nur mit Dampf, Warmwasser, Warmluft, elektrischen Heizkörpern oder gemauerten Öfen mit Außenfeuerung beheizt werden.