§ 48 AusG

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.1991

Prüfung der Unterlagen

§ 48

(1) § 48.Wird die Aufnahmekommission befaßt, hat der Vorsitzende oder die Vorsitzende unverzüglich zu prüfen und zu entscheiden,

  1. 1. ob es erforderlich ist, mit den Bewerbern und Bewerberinnen Aufnahmegespräche zu führen, oder
  2. 2. ob die Aufnahmekommission ihr Gutachten voraussichtlich allein auf Grund der Aktenlage und allfälliger sonstiger Erhebungen erstellen kann.

(2) Die Aufnahmekommission ist unverzüglich zu einer Sitzung einzuberufen. Diese Sitzung hat

  1. 1. im Fall des Abs. 1 Z 1 innerhalb von zwei Wochen und
  2. 2. im Fall des Abs. 1 Z 2 innerhalb einer Woche ab dem Tag der Befassung stattzufinden.

(3) Die Aufnahmekommission hat in der gemäß Abs. 2 Z 2 einberufenen Sitzung zu entscheiden, welche der beiden im Abs. 1 angeführten Vorgangsweisen gewählt wird.

(4) Beschließt die Aufnahmekommission, daß Aufnahmegespräche zu führen sind, ist unverzüglich eine weitere Sitzung einzuberufen, die spätestens innerhalb von zwei Wochen nach der ersten Sitzung stattfinden muß.