vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 48 APAG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 19.2.2026

Informationsrecht

§ 48.

Die APAB ist berechtigt, alle Auskünfte zu verlangen, in alle Unterlagen Einsicht zu nehmen und sich Auszüge davon herstellen zu lassen, die zur Durchführung der Inspektion erforderlich sind. Der zu prüfende Abschlussprüfer oder die zu prüfende Prüfungsgesellschaft sind zur Mitwirkung gemäß § 33 verpflichtet.

Zuletzt aktualisiert am

19.02.2026

Gesetzesnummer

20009615

Dokumentnummer

NOR40275709

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)