Das Inkrafttreten, die Fassung der jeweiligen Bestimmung sowie die Hinweise auf etwaige Übergangsbestimmungen sind aus den Textanmerkungen ersichtlich.
Ressorttext (Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales)
Empfänger außerordentlicher Ruhe(Versorgungs)genüsse
§ 484
§ 484. Aufgehoben. (BGBl. Nr. 201/1967, Art. I Z 19) - 1.7.1967.