Besondere Verfahrensvorschriften für die Ergänzungsregulierung,
Regulierung und Ablösung
§ 47
(1) Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens für die Ergänzungsregulierung, Regulierung oder Ablösung, hat die Agrarbehörde einen Plan zu entwerfen, der alle wesentlichen Bestimmungen für die Neuordnung zu enthalten hat und dem die Rechtswirkungen eines Bescheides im Sinne des III. Teiles des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1950, BGBl. Nr. 172, zukommen. Über den Plan ist vor oder während der Auflegung (Abs. 2) mit den Parteien eine Hauptverhandlung durchzuführen, wenn nicht schon vorher ein genehmigungsfähiges Übereinkommen über alle in den Plan aufgenommenen Bestimmungen erzielt worden ist.
(2) Der Plan ist an einem geeigneten Orte durch zwei Wochen zur allgemeinen Einsicht aufzulegen. Ort und Zeit des Aufliegens sind dem Berechtigten und dem Verpflichteten bekanntzugeben und in den Gemeinden, in welchen sich berechtigte Liegenschaften befinden, wenigstens drei Tage vor der Auflegung auf ortsübliche Weise kundzumachen. Die Frist zur Einbringung von Berufungen gegen den Plan endet zwei Wochen nach Ablauf des für das Aufliegen des Planes bestimmten Zeitraumes.
(3) Die rechtskräftigen Ergebnisse des Verfahrens, seien es genehmigte Übereinkommen oder Bescheide über die Ergänzungsregulierung, Regulierung oder Ablösung, sind in der Haupturkunde zusammenzufassen. Wenn der Plan unangefochten in Rechtskraft erwachsen oder durch die Bescheide der Berufungsbehörden nicht abgeändert worden ist, kann er als Haupturkunde verwendet werden.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
