§ 47 WKG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1999

5. Abschnitt

Fachverbände Errichtung, Aufgaben und Mitglieder

§ 47

(1) § 47.Im Bereich jeder Sektion der Bundeskammer werden mit Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten (Fachorganisationsordnung) Fachverbände errichtet.

(2) Die Fachverbände haben im eigenen Wirkungsbereich die fachlichen Interessen der Mitglieder der gleichartigen Fachgruppen und Fachvertretungen zu vertreten. In fachlichen Angelegenheiten sind die Fachverbände berechtigt, nach Information der Bundeskammer, die im Wege der zuständigen Bundessektion zu erfolgen hat, selbständig Anträge an staatliche Organe und an internationale Organisationen zu stellen. Zu den von den Fachverbänden wahrzunehmenden fachlichen Angelegenheiten gehört auch die Pflege der Beziehungen zu entsprechenden ausländischen Interessenvertretungen. Die Bestimmung des § 43 Abs. 3 und 4 betreffend den Wirkungsbereich der Fachgruppen gilt sinngemäß auch für die Fachverbände.

(3) Eine Berechtigung, welche die Kammermitgliedschaft begründet, führt zu einer Mitgliedschaft bei einem Fachverband oder zur Mitgliedschaft bei mehreren Fachverbänden.

(4) Die Fachverbände gelten mit dem Inkrafttreten der Fachorganisationsordnung als errichtet.