§ 47
Sicherungsmaßnahmen
(1) Bei Gefahr im Verzug kann die Behörde die erforderlichen Sicherungsmaßnahmen auf Gefahr oder Kosten des Eigentümers der baulichen Anlage auch ohne dessen vorhergehende Anhörung anordnen.
(2) Die Behörde kann die Räumung eines Gebäudes verfügen, wenn die Sicherheit von Menschen durch den Zustand des Gebäudes oder durch Gefahren von außen (z. B. Lawinen, Vermurungen, Hochwasser, Brandgefahr) unmittelbar bedroht ist.
22.10.2025
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
