§ 47 ROG 1992

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1996

Inkrafttreten novellierter Bestimmungen

und Übergangsbestimmungen hiezu

§ 47

(1) Die §§ 1 Abs. 3, 9 Abs. 4 und 6, 13 Abs. 5, 16 Abs. 4, 17 Abs. 1, 3, 8 und 9, 23 Abs. 4, 24 Abs. 1, 2, 3, 7 und 8, 25 Abs. 1, 26a, 29 Abs. 2 und 3, 34 lit. b, 35 Abs. 2, 36 Abs. 4, 38 Abs. 4, 39 Abs. 1 sowie 45 Abs. 1 bis 16, ausgenommen Abs. 12 Z. 2, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 13/1995, treten mit 1. März 1995 in Kraft.

(2) Die §§ 9 Abs. 1 und 45 Abs. 12 Z. 2 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 13/1995 treten mit 1. März 1993 in Kraft.

(3) § 45 Abs. 12 Z. 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 69/1995 tritt mit 1. März 1995 in Kraft.

(4) § 45 Abs. 12 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 78/1995 tritt im 1. Juni 1995 in Kraft.

(5) § 33 Abs 3 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 1/1996 tritt mit 1. Jänner 1996 in Kraft. Die neue Bestimmung findet auch auf Verfahren zur Erteilung einer Baubewilligung Anwendung, die in diesem Zeitpunkt bereits anhängig sind. Dies gilt einschließlich jener Verfahren, die schon vor dem 1. März 1993 eingeleitet waren.

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