§ 47
Inkrafttretens- und Übergangsbestimmungen
(1) Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich folgenden Monatsersten in Kraft; gleichzeitig tritt die Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der Anforderungen an Arbeitsstätten von Dienststellen des Landes festgelegt werden, LGBl. Nr. 84/2004, außer Kraft.
(2) Maßnahmen, insbesondere Prüfungen, die bereits vor Inkrafttreten dieser Verordnung gesetzt wurden, gelten als Maßnahmen nach dieser Verordnung, sofern sie die entsprechenden Voraussetzungen erfüllen.
(3) Bei weniger als fünf vom Dienstgeber in einer Arbeitsstätte regelmäßig gleichzeitig beschäftigten Bediensteten ist es bis 1. Jänner 2015 als Grundausbildung ausreichend, wenn die Ersthelferin bzw. der Ersthelfer nach dem 1. Jänner 1998 eine mindestens sechsstündige Unterweisung in lebensrettenden Sofortmaßnahmen (im Sinn des § 6 der Führerscheingesetz-Durchführungsverordnung – FSG-DV, BGBl. II Nr. 320/1997, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 274/2009) absolviert hat.
(4) Liegt die Absolvierung der Ausbildung nach § 40 Abs. 2 mehr als fünf Jahre zurück, hat die oder der betreffende Bedienstete innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Verordnung eine Auffrischung nach § 40 Abs. 4 zu absolvieren.
07.12.2012
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