§ 47
Beurteilung der Gültigkeit
von Stimmzetteln
(1) Nur amtliche Stimmzettel des betreffenden Wahlbezirkes sind gültig.
(2) Stimmzettel, die dem Abs. 1 entsprechen, sind gültig, wenn der Wähler durch Anbringen von Zeichen oder Worten auf dem Stimmzettel eindeutig zu erkennen gibt, welche Partei er wählen will. Dies kann insbesondere dadurch geschehen, daß der Wähler ausschließlich entweder
- a) in einem einzigen der unterhalb der Parteibezeichnungen vorgedruckten Kreise ein Zeichen anbringt oder
- b) die Parteibezeichnung einer einzigen Partei auf andere Weise anzeichnet, oder
- c) die Parteibezeichnungen der übrigen Parteien durchstreicht, oder d) die Bezeichnung einer einzigen Partei auf dem Stimmzettel anbringt, oder
- e) einen oder mehrere Wahlwerber einer einzigen Partei anzeichnet, oder
- f) sämtliche Wahlwerber der übrigen Parteien durchstreicht.
(3) Stimmzettel sind insbesondere dann ungültig, wenn der Wähler
- a) zwei oder mehrere Parteien anzeichnet oder
- b) ausschließlich Wahlwerber verschiedener Parteien anzeichnet, oder
- c) weder eine Partei noch einen Wahlwerber anzeichnet und auf dem Stimmzettel auch keine Bezeichnung im Sinne des Abs. 2 lit. d anbringt.
(4) Mehrere Stimmzettel in einem Wahlkuvert zählen als ein Stimmzettel. Die Stimme ist gültig,
- a) wenn sich in dem Wahlkuvert nur ein einziger gültiger Stimmzettel befindet oder
- b) für den Fall, daß sich in dem Wahlkuvert mehrere gültige Stimmzettel befinden, wenn alle diese gültigen Stimmzettel auf dieselbe Partei lauten.
(5) Leere Wahlkuverts zählen als ungültige Stimmen.
(6) Sind auf einem gültigen Stimmzettel Wahlwerber verschiedener Parteien gestrichen, so gelten die Streichungen als nicht erfolgt. Das gleiche gilt, wenn im Falle des Abs. 4 lit. b auf den gültigen Stimmzetteln die Wahlwerber unterschiedlich gestrichen sind.
(7) Zeichen oder Worte, die auf einem Stimmzettel außer zur Bezeichnung von Parteien oder Wahlwerbern angebracht sind, haben auf die Gültigkeit des Stimmzettels keinen Einfluß. Dasselbe gilt von allfälligen Beilagen im Wahlkuvert.
03.10.2017
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