(1) Der amtliche Stimmzettel ist gültig ausgefüllt, wenn aus ihm eindeutig zu erkennen ist, welche Parteiliste der Wähler wählen wollte. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der Wähler in einem der neben jeder Parteibezeichnung vorgedruckten Kreise ein Zeichen anbringt, aus dem zweifelsfrei hervorgeht, daß er die in derselben Zeile angeführte Parteiliste wählen wollte. Der Stimmzettel ist aber auch dann gültig ausgefüllt, wenn der Wille des Wählers auf andere Weise, z. B. durch Anhaken, Unterstreichen, sonstige Kennzeichnung einer wahlwerbenden Partei, durch Durchstreichen der übrigen wahlwerbenden Parteien oder durch Bezeichnung eines, mehrerer oder aller Wahlwerber einer Parteiliste eindeutig zu erkennen ist;
(2) Sind auf einem Stimmzettel Wahlwerber verschiedener Parteien gestrichen, so gelten die Streichungen als nicht erfolgt.
(3) Mehrere amtliche Stimmzettel in einem Wahlkuvert zählen als ein gültiger Stimmzettel, wenn alle auf die gleiche Parteiliste (Wahlwerber der gleichen Partei) lauten und im übrigen die Erfordernisse für einen gültigen Stimmzettel gegeben sind oder wenn mindestens ein Stimmzettel gültig ausgefüllt ist und sich aus den übrigen Stimmzetteln kein Zweifel über die gewählte Parteiliste ergibt. Nichtamtliche Stimmzettel, die sich neben einem gültig ausgefüllten amtlichen Stimmzettel im Wahlkuvert befinden, beeinträchtigen die Gültigkeit des amtlichen Stimmzettels nicht. Lauten mehrere gültig ausgefüllte amtliche Stimmzettel im gleichen Wahlkuvert auf dieselbe Parteiliste, sind aber die Wahlwerber unterschiedlich gestrichen, so gelten die Streichungen als nicht erfolgt.
(4) Der Stimmzettel ist ungültig, wenn ein anderer als der amtliche Stimmzettel zur Stimmabgabe verwendet wurde oder wenn aus dem amtlichen Stimmzettel der Wille des Wählers nicht eindeutig zu erkennen ist. Dies ist insbesondere der Fall, wenn zwei oder mehrere Parteilisten oder lediglich Wahlwerber verschiedener Parteilisten angezeichnet wurden oder wenn überhaupt keine Parteiliste oder kein Wahlwerber gekennzeichnet ist.
(5) Leere Wahlkuverte zählen als ungültige Stimmzettel. Enthält ein Wahlkuvert mehrere Stimmzettel, die auf verschiedene Parteilisten (Wahlwerber verschiedener Parteien) lauten, so zählen sie, wenn sich ihre Ungültigkeit nicht schon aus anderen Gründen ergibt, als ein ungültiger Stimmzettel.
(6) Worte, Bemerkungen oder Zeichen, die auf dem amtlichen Stimmzettel außer zur Bezeichnung der Parteiliste oder der Wahlwerber angebracht sind, beeinträchtigen die Gültigkeit des Stimmzettels nicht, wenn sich hiedurch nicht einer der oben angeführten Ungültigkeitsgründe ergibt. Desgleichen wird die Gültigkeit eines amtlichen Stimmzettels durch allfällige Beilagen im Wahlkuvert nicht beeinträchtigt.
02.10.2017
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