Verfassungsbestimmung Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.
§ 47
Untersuchungsausschüsse
(Verfassungsbestimmung)
(1) Der Landtag kann durch Beschluss Untersuchungsausschüsse einsetzen. Ein diesbezüglicher Antrag bedarf der Unterstützung von sechs Abgeordneten. Der Antrag ist schriftlich beim Präsidenten einzubringen. Das Verfahren gemäß § 32 Abs. 5 gilt sinngemäß.
(2) Das Ermittlungsverfahren gemäß dem Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 ist für Beweiserhebungen der Untersuchungsausschüsse sinngemäß anzuwenden.
(3) Die Präsidenten sind berechtigt, an den Sitzungen der Untersuchungsausschüsse teilzunehmen.
(4) Verlangt der Untersuchungsausschuss die Teilnahme der Landesregierung oder eines Mitgliedes derselben, so haben sie diesem Verlangen nachzukommen. Die Entsendung von Vertretern ist unzulässig.
(5) Wird vom Landtag ein Untersuchungsausschuss eingesetzt, gelten die Bestimmungen über Ausschüsse mit der Besonderheit, dass Obmann, Stellvertreter und Schriftführer vom Ausschuss aus seiner Mitte ohne Rücksicht auf die Zuteilung nach § 43 Abs. 2 zu wählen sind und dass für die Teilnahme sonstiger Personen an den Ausschusssitzungen die Bestimmungen über den Rechnungshof-Ausschuss sinngemäß gelten.
02.12.2014
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