§ 47
Pflegedienst-Chargenzulage
(1) Beamten, die zur Ausübung von Tätigkeiten im Sinne des § 1 Z 1 GuKG berechtigt sind, gebührt für die Dauer der Ausübung einer der im Abs. 2 angeführten Funktionen zusätzlich zur Pflegedienstzulage eine ruhegenussfähige Pflegedienst-Chargenzulage.
(2) Die Pflegedienst-Chargenzulage beträgt monatlich
- 1. für Stationspfleger und Stationsschwestern 179,80 Euro,
- 2. für Oberpfleger und Oberschwestern sowie Lehrer und Lehrerinnen für Gesundheits- und Krankenpflege 231,40 Euro,
- 3. für Pflegevorsteher und Oberinnen sowie Direktoren und Direktorinnen einer Schule für Gesundheits- und Krankenpflege 282,70 Euro.
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