2. Zuständigkeit
§ 47.
Die sachliche und örtliche Zuständigkeit der Abgabenbehörden richtet sich nach den Vorschriften über ihren Wirkungsbereich und nach den Abgabenvorschriften.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
2. Zuständigkeit
§ 47.
Die sachliche und örtliche Zuständigkeit der Abgabenbehörden richtet sich nach den Vorschriften über ihren Wirkungsbereich und nach den Abgabenvorschriften.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)