§ 47 GHV 1979

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1980

Aufgaben der Buchhaltung

§ 47

(1) Die Buchhaltung hat alle Geschäftsfälle aufzuzeichnen.

(2) Zu den Aufgaben der Buchhaltung gehören insbesondere:

  1. 1. die Prüfung, ob die Zahlungsanordnungen den Bestimmungen des § 24 entsprechen. Entspricht eine Anordnung diesen Bestimmungen nicht, ist sie unter Angabe der Gründe dem nach § 23 Abs. 1 Anordnungsbefugten zur Verbesserung zurückzustellen. Werden die Mängel vom Anordnungsbefugten nicht behoben, so ist
  1. a) im Falle einer Delegierung gemäß § 23 Abs. 1 der Bürgermeister zu verständigen, welcher die endgültige Entscheidung zu treffen hat;
  2. b) stammt die Zahlungsanordnung vom Bürgermeister selbst bzw. wird dieser gemäß lit. a nicht tätig, so ist die Zahlungsanordnung zu vollziehen, es sei denn, es liegt ein Grund nach Art. 20 Abs. 1 B-VG vor. In jedem Falle ist hierüber ein Aktenvermerk aufzunehmen und der diesbezüglichen Anordnung anzuschließen;
  1. 2. die Verwahrung der Belege und Bücher;
  2. 3. die Erstellung der Zeit- und Sachbuchabschlüsse;
  3. 4. die Erstellung des Rechnungsabschlusses.

(3) Die Buchführung hat von den Kassengeschäften getrennt zu erfolgen, wenn es die personelle Besetzung in der Hoheitsverwaltung zuläßt.

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