§ 47 Fischereigesetz 1949

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1935

Tritt gemäß LGBl. Nr. 1/2022 mit 31. Dezember 2021 außer Kraft. Tritt gemäß LGBl. Nr. 1/2022 mit 31. Dezember 2021 außer Kraft.

§ 47.

(1) Jeder Fischereiberechtigte oder Pächter ist verpflichtet, wahrgenommene Verunreinigungen des Fischwassers sofort dem Revierausschusse (§ 27) anzuzeigen und Wasserproben ober- und unterhalb der Verunreinigungsstelle zu entnehmen und der Anzeige anzuschließen.

(2) Der Revierausschuß (§ 27) hat bei den zuständigen Behörden dahin zu wirken, daß Verunreinigungen des Wassers, die der Fischerei schädlich sind, unterbleiben und daß bei neu zu errichtenden Wasserbenützungsanlagen Fischleitern (Fischpässe), Fischlöcher und andere zweckentsprechende Vorrichtungen angebracht werden, sofern dies nicht mit unverhältnismäßigen Mehrkosten verbunden ist.

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