Behandlung der Druckgefäße
§ 47.
(1) Druckgefäße dürfen nicht geworfen oder gestürzt werden; sie müssen vor allem bei Auflade- oder Abladevorgängen vor Stößen, insbesondere vor dem Aufprall auf den Boden, durch geeignete Maßnahmen geschützt werden.
(2) Druckgefäße müssen gegen vorhersehbare mechanische Gefahren und gegen den Zugriff Unbefugter geschützt sein.
(3) Die Ventile von nicht an Gasverbrauchseinrichtungen angeschlossenen Druckgefäßen müssen während des innerbetrieblichen Transports und der Lagerung der Druckgefäße in Betriebsanlagen, in Arbeitsstätten sowie in Eisenbahnanlagen verschlossen und, soweit dies das Druckgerätegesetz und die darauf beruhenden Verordnungen vorsehen, mit Ventilschutzkappen versehen sein; befüllte Druckgefäße müssen überdies mit einem dicht schließenden Schutz für das Anschlussgewinde transportiert und bis zum Anschluss an die Gasverbrauchseinrichtung mit einem solchen Schutz gelagert werden.
Schlagworte
Aufladevorgang
Zuletzt aktualisiert am
23.01.2026
Gesetzesnummer
20013095
Dokumentnummer
NOR40275424
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