§ 47 BiBuG 2014

Alte FassungIn Kraft seit 16.9.2017

Zeitliche Maßgaben für Sorgfaltspflichten gegenüber Auftraggebern

§ 47.

(1) Die Überprüfung der Identität des Auftraggebers und das Ergreifen angemessener Maßnahmen zur Feststellung der Identität des wirtschaftlichen Eigentümers gemäß § 46 Z 1 und Z 2 hat vor Begründung einer Geschäftsbeziehung oder Ausführung einer Transaktion zu erfolgen.

(2) Sofern ein geringes Risiko der Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung besteht, kann abweichend von Abs. 1 die Überprüfung der Identität des Auftraggebers und des wirtschaftlichen Eigentümers gemäß § 46 Z 1 und Z 2 erst während der Begründung einer Geschäftsbeziehung abgeschlossen werden, wenn dies notwendig ist, um den normalen Geschäftsablauf nicht zu unterbrechen. In diesem Fall sind die betreffenden Verfahren so bald wie möglich nach dem ersten Kontakt abzuschließen.

(3) Die Sorgfaltspflichten gegenüber Auftraggebern sind nicht nur auf alle neuen Auftraggeber, sondern zu geeigneter Zeit auch auf die bestehenden Auftraggeber auf risikobasierter Grundlage anzuwenden. Wenn sich bei einem Auftraggeber maßgebliche Umstände ändern, sind die Sorgfaltspflichten umgehend zu erfüllen.

Zuletzt aktualisiert am

23.07.2020

Gesetzesnummer

20008571

Dokumentnummer

NOR40194366