§ 47 Azetylenverordnung

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1973

§ 47

Die Herstellung von Dissousgas ist der Aufsicht eines Betriebsleiters zu unterstellen, der der Genehmigungsbehörde und dem zuständigen Arbeitsinspektorat namhaft zu machen ist. Wenn gegen die Person des namhaft gemachten Betriebsleiters Bedenken vom Standpunkt der nach dem III. Hauptstück der Gewerbeordnung wahrzunehmenden Rücksichten bestehen oder sich später geltend machen, hat die Genehmigungsbehörde die Bestellung eines anderen Betriebsleiters anzuordnen.