§ 47 AsylG 2005

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2006

Eingriffe in das Recht auf persönliche Freiheit

§ 47.

(1) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, einen Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, zum Zwecke der Vorführung vor die Asylbehörden festzunehmen, wenn

  1. 1. dieser Fremde nicht zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt ist oder
  2. 2. gegen diesen Fremden ein Festnahmeauftrag (§ 26) erlassen worden ist.

(2) Eine Festnahme gemäß Abs. 1 Z 1 darf nur so lange aufrecht erhalten werden, als dies notwendig ist; sie darf 48 Stunden jedenfalls nicht überschreiten.

(3) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, Asylwerber, die nicht zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind, am Verlassen der Erstaufnahmestelle zu hindern, bis diese - soweit dies zulässig ist - erkennungsdienstlich behandelt und durchsucht (§ 44) worden sind.

(4) Während der Zulässigkeit der Sicherung der Zurückweisung im Flughafenverfahren sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ermächtigt, zu verhindern, dass ein zurückgewiesener Asylwerber in das Bundesgebiet einreist, soweit es ihm nicht gestattet ist.