§ 47 Apothekerkammergesetz 2001

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2008

ÜR: Art. XXIV, BGBl. I Nr. 112/2007

Erhebungskommissär

§ 47.

(1) Beantragt der Disziplinaranwalt die Bestellung eines Erhebungskommissärs, kann der Disziplinarrat einen Erhebungskommissär damit beauftragen, die zur vollständigen Aufklärung der Sache erforderlichen Umstände zu erheben. Im Zuge des Verfahrens kann der Disziplinarrat einen Erhebungskommissär damit beauftragen, bestimmte, vom Disziplinarrat zugelassene Beweismittel herbeizuschaffen, bestimmte Erhebungen zu pflegen und zu diesem Zwecke auch Zeugen zu vernehmen.

(2) Die Auswahl des Erhebungskommissärs hat aus einer vom Kammervorstand zu bestellenden Liste zu erfolgen.

(3) Der Beschuldigte und der Disziplinaranwalt können den Erhebungskommissär wegen Befangenheit ablehnen, wenn sie Gründe anzugeben vermögen, die geeignet sind, seine volle Unbefangenheit in Zweifel zu setzen (§ 44 Abs. 3 1. Satz StPO). Die Ausschließungsgründe des § 45 Abs. 3 und 4 sind auf Erhebungskommissäre sinngemäß anzuwenden. Über das Vorliegen von Ausschließungs- oder Befangenheitsgründen entscheidet der Vorsitzende des Disziplinarrates. Gegen diese Entscheidung steht ein abgesondertes Rechtsmittel nicht zu.

(4) Der Erhebungskommissär hat die erforderlichen Erhebungen zu pflegen und dem Beschuldigten Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Er kann den Beschuldigten und Zeugen vernehmen, Sachverständige beiziehen und einen Augenschein vornehmen.

(5) Personen, die vom Erhebungskommissär als Zeugen vorgeladen werden, sind zum Erscheinen verpflichtet. Hinsichtlich Vernehmung von Zeugen gelten die §§ 155 bis 159 StPO sinngemäß. Die Beeidigung von Zeugen und Sachverständigen durch den Erhebungskommissär ist unzulässig.

(6) Der Erhebungskommissär kann um die Vornahme von Vernehmungen oder anderen Erhebungen auch die jeweils für die Rechtshilfe in Strafsachen zuständige Staatsanwaltschaft ersuchen. Diese hat hiebei nach den Bestimmungen der StPO vorzugehen. Die Kosten für die Erhebungen sind vorläufig von der Apothekerkammer zu tragen. Zu Vernehmungen, Befundaufnahmen und zur Vornahme eines Augenscheins sind der Erhebungskommissär, der Disziplinaranwalt, der Beschuldigte und dessen Verteidiger zu laden. Diesen Personen steht das Fragerecht nach der StPO zu.

(7) Dem Beschuldigten, seinem Verteidiger und dem Disziplinaranwalt steht das Recht der Akteneinsicht zu. Ausgenommen von der Akteneinsicht sind Beratungsprotokolle. Der Erhebungskommissär kann bis zur Fassung eines Einleitungsbeschlusses einzelne Aktenstücke von der Einsichtnahme durch den Beschuldigten und dessen Verteidiger ausschließen, wenn besondere Umstände die Befürchtung rechtfertigen, dass durch die sofortige Kenntnisnahme von diesen Aktenstücken der Zweck der Untersuchung gefährdet werde.