§ 47 AbgEO

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1950

§ 47

(1) Die Versteigerung beginnt mit dem Aufruf der Sache. Hierauf wird zum Bieten aufgefordert.

(2) Die Aufforderung zum Bieten darf erst nach Ablauf einer halben Stunde seit der als Beginn des Termines festgesetzten Zeit erfolgen.

(3) Die Versteigerung ist fortzusetzen, so lange höhere Anbote abgegeben werden. Auf Verlangen eines oder mehrerer Bieter kann eine kurze Überlegungsfrist bewilligt werden.

(4) Der den Termin leitende Vollstrecker hat das letzte Anbot noch einmal vernehmlich bekannt zu machen.