§ 479d ASVG

Alte FassungIn Kraft seit

Das Inkrafttreten, die Fassung der jeweiligen Bestimmung sowie die Hinweise auf etwaige Übergangsbestimmungen sind aus den Textanmerkungen ersichtlich.

Ressorttext (Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales)

Beiträge

§ 479d

(1) § 479d.Die allgemeine Beitragsgrundlage und die Grundlage zur Berechnung der Sonderbeiträge richten sich nach den Bestimmungen des Ersten Teiles dieses Bundesgesetzes; diese Bestimmungen sind auf die im § 479a Abs. 1 Z 2 angeführten Versicherten mit der Maßgabe anzuwenden, daß der in einem Kalendermonat gebührende Ruhe(Versorgungs)genuß beziehungsweise die außerordentliche, nicht auf einem Rechtsanspruch beruhende Zuwendung als allgemeine Beitragsgrundlage beziehungsweise als Grundlage für die Berechnung der Sonderbeiträge gilt.

(2) Für die Berechnung der allgemeinen Beiträge und der Sonderbeiträge ist heranzuziehen

  1. 1. für die im § 479a Abs. 1 Z 1 angeführten Versicherten ein Beitragssatz von 5,5 vH, wovon 3,15 vH auf die Versicherten und 2,35 vH auf die Wiener Stadtwerke - Verkehrsbetriebe entfallen,
  2. 2. für die im § 479a Abs. 1 Z 2 angeführten Versicherten ein Beitragssatz von 5,75 vH, wovon 3,4 vH auf die Versicherten und 2,35 vH auf die Wiener Stadtwerke - Verkehrsbetriebe entfallen. Für die Berechnung der Zusatzbeiträge in der Krankenversicherung gilt der in § 51 Abs. 1 festgesetzte HundertsatZ Zur Bestreitung der Ausgaben für Maßnahmen zur Festigung der Gesundheit kann die Betriebskrankenkasse der Wiener Verkehrsbetriebe in ihrer Satzung einen Zuschlag zu den Beiträgen im Ausmaß von höchstens 0,45 v. H. der Beitragsgrundlage festsetzen; dieser Zuschlag ist je zur Hälfte vom Versicherten und von den Wiener Stadtwerken - Verkehrsbetriebe zu tragen. (BGBl. Nr. 31/1973, Art. V Z 70) - 1. Jänner 1974; (BGBl. Nr. 775/1974, Art. I Z 60) - 1. September 1974; (BGBl. Nr. 684/1978, Art. V Z 24) - 1. Jänner 1979; (BGBl. Nr. 676/1991, Art. V Z 33a, § 547 Abs. 1 Z 6) - Beginn des Beitragszeitraumes Jänner 1992; (BGBl. Nr. 110/1993, 2.Teil, Art. I Z 34) - 1.7.1993; (BGBl. Nr. 411/1996, Art. I Z 187a) - 1.8.1996.

(3) Durch Verordnung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales kann der Beitragssatz für die im § 479a Abs. 1 Z 2 angeführten Versicherten bis auf 7,6 vH erhöht werden, wenn nachgewiesen wird, daß die Summe der Aufwendungen in der Krankenversicherung für diesen Personenkreis bei Anwendung des Beitragssatzes nach Abs. 2 nicht gedeckt erscheint und die allgemeine finanzielle Lage der Betriebskrankenkasse der Wiener Verkehrsbetriebe dies erfordert. Eine solche Erhöhung ist ausschließlich von den Wiener Stadtwerken - Verkehrsbetriebe zu tragen.

(BGBl. Nr. 67/1967, Art. I Z 36) - 1.1.1967; (BGBl. Nr. 110/1993, 2. Teil, Art. I Z 35) - 1.7.1993; (BGBl. Nr. 411/1996, Art. I Z 187b) - 1.8.1996.